Denken Sie an Ihrer Pflicht
Pflegeberatungseinsatz nach § 37.3
alle 6 Monate bei PG 2+3 und
alle 3 Monate bei PG 4+5

Ihr Recht

 Widerspruch bei Ablehnung oder Rückstufung
Wenn Sie einen Bescheid über Ihren Pflegegrad erhalten haben und mit diesem nicht einverstanden sind – sei es aufgrund einer Ablehnung, Rückstufung oder weil der Pflegegrad zu niedrig ist – haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Es ist wichtig, dass Sie in solchen Fällen prüfen, ob Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Widerspruch gut stehen. Wenn Sie einen Bescheid über Ihren Pflegegrad erhalten und damit nicht zufrieden sind, ist es wichtig zu wissen, dass Sie das Recht haben, Widerspruch einzulegen. Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie beachten sollten:

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  • Fristen: In der Regel haben Sie einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben. Stellen Sie sicher, dass Sie diese Frist einhalten.
  • Begründung: Ihr Widerspruch sollte gut begründet sein. Das bedeutet, dass Sie darlegen sollten, warum Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Dies kann beispielsweise durch medizinische Gutachten oder andere Nachweise unterstützt werden.
  • Unterstützung: Es kann hilfreich sein, Unterstützung von Fachleuten, wie Pflegeberatern oder Anwälten, in Anspruch zu nehmen. Diese können Ihnen helfen, Ihren Widerspruch richtig zu formulieren und die notwendigen Unterlagen vorzubereiten.
  • Überprüfung der Entscheidung: Nach Ihrem Widerspruch wird die Pflegekasse Ihre Unterlagen erneut prüfen. Sie sollten innerhalb einer bestimmten Frist eine Antwort erhalten. Je nach Ausgang können Sie dann entscheiden, ob Sie weitere Schritte unternehmen möchten, etwa einen Klageweg beschreiten.
  • Transparenz: Es ist wichtig, während des gesamten Prozesses transparent zu bleiben. Halten Sie alle Dokumente und Korrespondenzen gut organisiert, um einen klaren Überblick über den Verlauf Ihres Widerspruchs zu behalten.
Pflegestützpunkt Gehrke & Jürgens - glückliches altes Paar

Ihre Pflicht zum Beratungseinsatz 
nach § 37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einem Pflegedienst erhalten, beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst, sind Sie verpflichtet, regelmäßig ein Beratungseinsatz durchführen zu lassen. In welchem Intervall der Beratungseinsatz stattfinden muss, hängt vom Pflegegrad ab.

Ablauf einer Pflegeberatung

Wir informieren Sie über den Ablauf der Pflegeberatung.

Es gibt die allgemeine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und dem Pflegeberatungseinsatz bzw. Beratungsbesuch Vorort nach § 37.3 SGB XI.

Sie können bei der allgemeinen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI so wie auch beim Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI wählen, ob Sie einen persönlich Besuchen durch eine Fachkraft wünschen oder die Beratung per Telefon / Videocall stattfindet soll. 

Die Ziele dieser beiden Pflegeberatungen unterscheiden sich dadurch, dass die allgemeine Pflegeberatung freiwillig ist, während der Pflegeberatungseinsatz ab PG 2 Pflicht ist bei Bezug von Pflegegeld.

Viele unserer Kunden fragen, ob eine Pflegeberatung das gleiche wie ein Beratungseinsatz ist.

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat zum Ziel, Sie im Allgemeinen zum Thema Pflege zu informieren.

Der Pflegeberatungseinsatz ist für alle, die den Pflegegrad 2 – 3 haben und Pflegegeld erhalten, zweimal im Jahr verpflichten, bei Pflegegrad 4 – 5 und Pflegegeld, viermal im Jahr.  

Häufig wird der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI als Pflegeberatung bezeichnet. 

Es besteht aber eine deutliche Abgrenzung, was leider oft zur Verwirrung bei den Kunden führt.

Personen, die in der Häuslichkeit gepflegt werden und den Pflegegrad 1 haben, haben keine Pflicht zum Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3, Sie haben aber ebenfalls das Recht, halbjährlich ein Beratungseinsatz zu erhalten, wenn das von Ihnen gewünscht ist. 

AktuelL
Pflegegeld Sachleistungen Ihrer Pflegekasse
stand 01.01.2025

Pflegestützpunkt Gehrke & Jürgens - TabellendiagrammPflegestützpunkt Gehrke & Jürgens - Tabellendiagramm

Leistungen

PG 1

PG 2

PG 3

PG 4

PG 5

Pflegegeld pro Monat

347 €

599 €

800 €

990 €

Pflegesachleistungen pro Monat

796 €

1.497 €

1.859 €

2.299 €

Verhinderungspflege Max Betrag jährlich. Beachten Sie bitte die Änderung ab 1.7.2025. Das Jahresbudges setzt sich aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen.

3539 €

3539 €

3539 €

3539 €

Kurzzeitpflege Max Betrag jährlich. Beachten Sie bitte die Änderung ab 1.7.2025. Das Jahresbudges setzt sich aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen.

3539 €

3539 €

3539 €

3539 €

Entlastungsbetrag pro Monat

131 €

131 €

131 €

131 €

131 €

Tages- und Nachtpflege pro Monat

721 €

1.357 €

1.685 €

2.085 €

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

bis zu 42 €

bis zu 42 €

bis zu 42 €

bis zu 42 €

bis zu 42 €

Hausnotruf pro Monat

bis zu 25,50 €

bis zu 25,50 €

bis zu 25,50 €

bis zu 25,50 €

bis zu 25,50 €

Anpassung am Wohnraum je Maßnahme

4.180 €

4.180 €

4.180 €

4.180 €

4.180,00 €

Diese Tabelle umfasst alle fünf Pflegegrade und die entsprechenden Leistungen der Pflegeversicherung. Stand 01.07.2025, Änderungen zum 1. Juli 2025: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zum gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 wird der Anspruch auf Verhinderungspflege von 6 auf 8 Wochen verlängert. Zudem entfällt die bisherige Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderung mindestens 6 Monate lang gepflegt haben muss. Es bleibt jedoch dabei, dass der Leistungsanspruch für Verhinderungspflege niedriger ausfällt, wenn die Pflege von Angehörigen bis zum 2. Grad oder von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht beruflich ausüben, erbracht wird. Die Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden künftig zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst, der maximal 3.539 Euro pro Kalenderjahr beträgt. Dieser Betrag kann flexibel für sowohl Verhinderungs- als auch Kurzzeitpflege genutzt werden. Die bisherige Regelung, die es nur erlaubte, einen Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflege umzuwandeln, wird aufgehoben. Um den Pflegebedürftigen einen Überblick über die bereits in Anspruch genommenen Leistungen zu geben, sind die Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Pflegebedürftigen nach der Leistungserbringung umgehend eine Übersicht der angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag zu übermitteln und auszuhändigen. Wir empfehlen allen Kunden, eine Budgetabfrage bei der Pflegekasse durchzuführen. Diese Abfrage dient der Überprüfung des noch verfügbaren Budgets für Entlastungsleistungen, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, die von der Pflegekasse finanziert werden. Ziel ist es, Transparenz über die vorhandenen finanziellen Mittel zu schaffen, um eine optimale Nutzung der Leistungen im Rahmen der häuslichen Pflege zu gewährleisten.